Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 25a
§ 25a – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind.
Kurz erklärt
- Die Kosten für Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz trägt in der Regel der Schuldner.
- Gebühren nach bestimmten Nummern des Kostenverzeichnisses sind ebenfalls vom Schuldner zu zahlen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Wenn Gläubiger einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten beantragen, müssen sie die entsprechenden Gebühren und Auslagen zahlen.
- Die Gebühren und Auslagen für die Gläubiger gelten nur, wenn sie ihnen gemäß dem Gesetz auferlegt werden.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Kostenübernahme, die im Gesetz festgelegt sind.